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Artikel 62b - Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes (BMFRuMünzGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715 (Nr. 18); Geltung ab 17.05.2008, abweichend siehe Artikel 63
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Artikel 62b Änderung der Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau


Artikel 62b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 ArbZustBauV § 1

Die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes

(Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau - ArbZustBauV)".

2.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist."



 

Zitierungen von Artikel 62b Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 62b BMFRuMünzGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFRuMünzGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 63 BMFRuMünzGÄndG Inkrafttreten
... Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 62a und 62b am 1. April 2008 in Kraft.  ...