Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Einkommensteuer von im Ausland ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes (Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau - ArbZustBauV k.a.Abk.)

Artikel 6 V. v. 30.08.2001 BGBl. I S. 2267, 2269; zuletzt geändert durch Artikel 62b G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
Geltung ab 07.09.2001; FNA: 610-1-12 Allgemeines Steuerrecht
| |
Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 20a Abs. 3 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269) der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers, der von einem Unternehmer im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung im Inland beschäftigt ist und der seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist das in § 1 Abs. 1 oder 2 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung für seinen Wohnsitzstaat genannte Finanzamt zuständig. Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer abweichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das für seinen Arbeitgeber zuständig ist.


Text in der Fassung des Artikels 62b Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes G. v. 8. Mai 2008 BGBl. I S. 810, 1715 m.W.v. 1. April 2008

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2



Diese Verordnung tritt am 7. September 2001 in Kraft.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed