Die
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom
8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel
5 Absatz 2 des Gesetzes vom
19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Beamten, Angestellten, Arbeiter und Bahnagenten sowie ihre Vertreter" durch das Wort „Personen" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 werden die Wörter „Leiter von Bahnhöfen" gestrichen.
- cc)
- Nummer 9 wird durch folgende Nummern 9 und 10 ersetzt:
- „9.
- Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,
- 10.
- Heizer und Triebfahrzeugbegleiter."
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen."
- 2.
- In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „21" durch die Angabe „20" ersetzt.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626