(1) Die Höhe der Sicherheit nach
§ 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
(2)
1Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
2Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach
§ 20 oder
§ 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
(3) 1Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. 2Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.
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§ 82 WindSeeG Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen (vom 01.01.2023) ... bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 2. bei ... bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 3. bei ... 3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit, 4. bei ... gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem ... Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus ...
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 1 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes ... 16 Bekanntmachung der Ausschreibungen § 17 Anforderungen an Gebote § 18 Sicherheit § 19 Höchstwert § 20 Zuschlagsverfahren, ... die Wörter „nicht zentral" eingefügt. 23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben. 24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt ... für unterschiedliche Flächen abgeben." 26. Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ... der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2 . Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 ... und werden die Wörter „§ 21 oder nach § 32" durch die Wörter „ § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt. bb) In den Nummern 2 bis 5 wird ... jeweils die Wörter „§ 21 oder nach § 32" durch die Wörter „ § 18 Absatz 1 , § 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt. b) In den Absätzen 1, 2b und 3 ...