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Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (WasserstoffBGEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur planungs- und genehmigungsrechtlichen Beschleunigung von Erzeugung, Speicherung, Import und Transport von Wasserstoff
Artikel 1 ändert mWv. 2. April 2026 WasserstoffBG
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 16c Sondervorschriften für Wasserinfrastrukturvorhaben". - 2.
- Nach § 16b wird der folgende § 16c eingefügt:
„§ 16c Sondervorschriften für Wasserstoffinfrastrukturvorhaben(1) Die §§ 10 und 23b sind bei der Genehmigung von einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Genehmigungsverfahren elektronisch durchzuführen ist. Einwendungen und Stellungnahmen können anstelle der elektronischen Eingabe auch bei der zuständigen Behörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf das elektronisch durchzuführende Verfahren nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen. Die Verpflichtung der zuständigen Behörde, das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, bleibt unberührt.(2) § 8a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für eine Anlage oder eine Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8a Absatz 1 Nummer 2 besteht.(3) § 16b Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, Satz 3 und Absatz 4 ist für eine Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
Artikel 3 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3c wird die folgende Nummer 3d eingefügt:
- „3d.
- die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
- a)
- Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer elektrischen Nennleistung von mindestens 30 Megawatt und den dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und
- b)
- Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes, sofern diese eine Speicherkapazität von 25 Tonnen Wasserstoff oder mehr haben, und der dazugehörigen Leitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 und 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes,".
- 2.
- In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen" durch die Angabe „in § 9 Absatz 2 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bezeichnet sind" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Schwerspat" die Angabe „; Helium und Wasserstoff" eingefügt.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Schwerspat" die Angabe „; Helium und Wasserstoff" eingefügt.
Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 28q Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 5 wird nach der Angabe „Interesse liegen" die Angabe „und der öffentlichen Sicherheit dienen" eingefügt.
- b)
- Nach Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 5 ist nicht bei den jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden."
- 2.
- Nach § 35j Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:„(8) Die Umstellung einer Gasspeicheranlage auf eine Wasserstoffspeicheranlage ist der zuständigen Behörde spätestens sechs Monate vor dem geplanten Beginn der Umstellung anzuzeigen. Die Anzeige soll elektronisch erfolgen. In der Anzeige ist darzulegen, dass durch die Umstellung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die zuständige Behörde kann die geplante Umstellung innerhalb einer Frist von vier Monaten beanstanden, wenn nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit drohen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen zur Anzeige bei der zuständigen Behörde vorliegen."
- 3.
- In § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Kraftwerken" die Angabe „, Elektrolyseuren zur Erzeugung von Wasserstoff" eingefügt.
- 4.
- § 43a wird durch den folgenden § 43a ersetzt:
„§ 43a Anhörungsverfahren(1) Für das Anhörungsverfahren sind § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die §§ 17 bis 19 sowie 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 10 anzuwenden.(2) Der Träger des Vorhabens reicht den Plan in dem von der Anhörungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format bei der Anhörungsbehörde ein.(3) Der vollständige Plan ist von der Anhörungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zugang für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Anhörungsbehörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an die zuständige Behörde zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Anhörungsbehörde sowie in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt zu machen; dabei ist auf das nach Satz 3 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.(4) Jeder Behörde sowie jedem Träger öffentlicher Belange, deren oder dessen Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, wird der Plan elektronisch zugänglich gemacht.(5) Die Behörden sowie Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, übermitteln ihre jeweilige Stellungnahme elektronisch an die Anhörungsbehörde, es sei denn, die Funktionsfähigkeit des informationstechnischen Systems ist gestört. Ist ein der Anhörungsbehörde übermitteltes Dokument nicht zur Bearbeitung geeignet, teilt die Anhörungsbehörde dies dem Absender unter Angabe der für die Anhörungsbehörde geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit.(6) Jede Einwendung sowie jede Stellungnahme ist gegenüber der Anhörungsbehörde elektronisch abzugeben. Sie kann auch bei der Anhörungsbehörde mündlich zur elektronischen Eingabe abgegeben werden. In der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist ist auf die elektronische Abgabe nach Satz 1 und die Ausnahme nach Satz 2 hinzuweisen.(7) Die Anhörungsbehörde hat jede Einwendung sowie jede Stellungnahme dem Träger des Vorhabens und den von ihm Beauftragten elektronisch zur Verfügung zu stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Eine Erwiderung durch den Träger des Vorhabens oder den von ihm Beauftragten auf die Einwendung oder Stellungnahme ist an die Anhörungsbehörde elektronisch zu übermitteln.(8) Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. Kein Erörterungstermin findet statt, wenn- 1.
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- 2.
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- 3.
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
- 4.
- alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
(9) Die Anhörungsbehörde bestimmt die technische Ausgestaltung für die elektronische Übermittlung einer Stellungnahme, einer Einwendung oder einer sonstigen Erklärung sowie die technische Ausgestaltung des elektronischen Formats für die Veröffentlichung oder Zugänglichmachung des Plans.(10) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden." - 5.
- § 43l wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 2 ist nicht bei der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägung gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden." - b)
- Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:„(2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Die nach Landesrecht zuständige Behörde fasst den Planfeststellungsbeschluss innerhalb von zwölf Monaten. Sie kann die Frist um bis zu sechs Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Die Frist nach Satz 2 beginnt mit Auslegung der Planunterlagen nach § 43a Absatz 3. § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4, Absatz 3c Satz 1 Nummer 1 und 3 und § 48a dieses Gesetzes sowie Anlage 1 Nummer 19.2 zu dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind auf Wasserstoffleitungen entsprechend anzuwenden. Die auf Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 anwendbaren Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.(3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich der Anbindungsleitungen von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung und zum Import von Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Millimetern oder weniger durch Planfeststellung zulassen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt. Absatz 2 Satz 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden."
- c)
- Nach Absatz 8 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend anzuwenden auf die Änderung und den Betrieb von Gasversorgungsleitungen, die auf Wasserstoff umgestellt werden, sowie auf die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Gasversorgungsleitungen, die im bestätigten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff nach § 15c Absatz 2 Satz 7 oder im genehmigten Wasserstoff-Kernnetz nach § 28q Absatz 2 Satz 4 als zusätzliche Ausbaumaßnahmen im Fernleitungsnetz ausgewiesen worden sind."
- 6.
- In § 44c Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Nutzung erneuerbarer Energien" die Angabe „,bei Wasserstoffleitungen" eingefügt.
- 7.
- Nach § 118 Absatz 53 wird der folgende Absatz 54 eingefügt:
Artikel 6 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sind" ersetzt und wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt.
- 2.
- In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt und wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sind" ersetzt.
- 3.
- In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sind" ersetzt und wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt.
Artikel 7 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11b die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben". - 2.
- In § 11b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11a" durch die Angabe „den §§ 11a und 11c" ersetzt.
- 3.
- Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt:
„§ 11c Verfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben(1) Für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, gilt ergänzend § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung- 1.
- bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 bis 7, 9 und 12 bis 14 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sieben Monate beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von drei Monaten und
- 2.
- bei einer Anlage oder Leitung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8, 10, 11, 15 bis 18 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ein Jahr beträgt mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten.
(2) In einem Planfeststellungsverfahren für Wasserstoffleitungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes hat die zuständige Wasserbehörde die Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens nach § 19 Absatz 3 spätestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Übermittelt die Wasserbehörde innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens, ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde zu treffen." - 4.
- § 70 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für die Planfeststellung und die Plangenehmigung für einen Gewässerausbau im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes gilt § 11a Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 bis 7 Satz 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist zur Erteilung der Planfeststellung oder der Plangenehmigung ein Jahr mit einer einmaligen Verlängerungsmöglichkeit von sechs Monaten beträgt." - b)
- Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach Absatz 1 Satz 3 sind abweichend von § 73 Absatz 6 Satz 1 und § 74 Absatz 4 bis 6 Satz 2 dritter Teilsatz des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird."
Artikel 8 Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 9 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 2b Satz 3 wird die Angabe „für die Anzeige zuständige Behörde" durch die Angabe „für die Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde" ersetzt.
- 2.
- Nach Absatz 2c wird der folgende Absatz 2d eingefügt:„(2d) Die Absätze 2 und 2a gelten nicht für Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung oder zum Import von Wasserstoff. Absatz 2c Satz 2 ist für die in Satz 1 genannten Anlagen entsprechend anzuwenden, auch bei der Durchführung von Anzeigeverfahren. Bedarf eine Anlage nach Satz 1 weder einer Genehmigung noch einer Anzeige, hat der Vorhabenträger die jeweils zuständige Behörde nach Satz 2 um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben zu ersuchen. Bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach Satz 1 sind die in Absatz 3 genannten Belange sowie die in § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Belange und Maßgaben zu beachten."
Artikel 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2026.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
K. Reiche
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
K. Reiche
Anhang EU-Rechtsakte:
Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023)
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