Das
Windenergie-auf-See-Gesetz vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sind" ersetzt und wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt.
- 2.
- In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt und wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sind" ersetzt.
- 3.
- In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sind" ersetzt und wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt.