Artikel 6 - Gesetz zur Beschleunigung der Verfügbarkeit von Wasserstoff und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den Wasserstoffhochlauf und weiterer energierechtlicher Vorschriften (WasserstoffBGEG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 6 ändert mWv. 2. April 2026 WindSeeG § 5, § 69, § 79

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sind" ersetzt und wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt.

2.
In § 69 Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt und wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sind" ersetzt.

3.
In § 79 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sind" ersetzt und wird nach der Angabe „Sicherheit nach § 1 Absatz 3" die Angabe „sowie das nach § 4 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes bestehende überragende öffentliche Interesse an der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen oder Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit" eingefügt.



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