§ 79 WindSeeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.12.2020 geltenden Fassung | § 79 WindSeeG n.F. (neue Fassung) in der am 10.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie | |
1 Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt 1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben betroffen ist: a) nach den §§ 4 bis 8, | |
(Text alte Fassung) b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersuchung wahrnimmt, und | (Text neue Fassung) b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Voruntersuchung wahrnimmt, |
c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergie auf See und | |
d) nach § 67a und | |
2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium wahrzunehmen. |