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Änderung § 57 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 57 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 57 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 57 Zweckbindung der Zahlungen


vorherige Änderung

 


Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)