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Änderung § 57 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 57 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 57 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Zweckbindung der Zahlungen


(Text alte Fassung)

Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.

(Text neue Fassung)

1 Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet. 2 Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.

(heute geltende Fassung) 

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