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Änderung § 84 WindSeeG vom 01.01.2023

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§ 84 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 84 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 84 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen


(Text neue Fassung)

§ 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen


(Textabschnitt unverändert)

(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag, den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht zurückgeben.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Erbringung des Nachweises über eine bestehende Finanzierung nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schriftlich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn sich im Planfeststellungsverfahren oder im Plangenehmigungsverfahren, bei einer vom Bieter durchgeführten Voruntersuchung zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf See herausstellt, dass

1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder

2. der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das durch Anpassung der Planung nicht beseitigt werden kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der Planung nicht zumutbar ist.

2 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt auf Antrag des Bieters fest

1. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für die Voruntersuchung zuständige Stelle,

2. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.



(heute geltende Fassung)