Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 WindSeeG vom 29.07.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 WindSeeG, alle Änderungen durch Artikel 2 UVPModG am 29. Juli 2017 und Änderungshistorie des WindSeeG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 12 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 19 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen


(1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle macht die Einleitung des Verfahrens zur Voruntersuchung einer Fläche nach § 73 bekannt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. 2 In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der Maßnahmen zur Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1 erörtert werden. 3 Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. 4 Der Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 5 Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle zum Anhörungstermin geladen. 6 Die Ladung kann elektronisch erfolgen. 7 Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 73. 8 Der Anhörungstermin kann gemeinsam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. 2 In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der Maßnahmen zur Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1 erörtert werden. 3 Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 *) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. 4 Der Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn des § 39 *) Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. 5 Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle zum Anhörungstermin geladen. 6 Die Ladung kann elektronisch erfolgen. 7 Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 73. 8 Der Anhörungstermin kann gemeinsam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen.

(3) 1 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für die Voruntersuchung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest. 2 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle kann zur Bereitstellung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins weitere Untersuchungsgegenstände festlegen, falls bei der Voruntersuchung einer Fläche ausnahmsweise zusätzlich zu den in § 10 Absatz 1 geregelten Untersuchungsgegenständen weitere zu untersuchen sind.

(4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Absatz 3.

(5) 1 Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch Rechtsverordnung festgestellt. 2 Die Eignungsfeststellung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vorhaben beinhalten, insbesondere zu Art und Umfang der Bebauung der Fläche und ihrer Lage auf der Fläche, wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Absatz 2 zu besorgen sind. 3 Zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 wird ermächtigt

1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates und

2. bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.

vorherige Änderung nächste Änderung

4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die für die Voruntersuchung zuständige Stelle übertragen. 5 Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 6 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 14l Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. 7 Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 bekannt.



4 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die für die Voruntersuchung zuständige Stelle übertragen. 5 Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 6 Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. 7 Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 bekannt.

(6) 1 Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 nicht geeignet ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige Stelle dieses Ergebnis nach § 73 bekannt. 2 Sie übermittelt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. 3 Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8.

(7) 1 Lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersuchung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Abschluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen aus der Voruntersuchung und die festgestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 unverzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung der Fläche festgestellt wurde. 2 Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen.

vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderungen in Artikel 2 Abs. 19 Nr. 3 a) G. v. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wurde sinngemäß in Satz 3 und 4 konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)