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Änderung § 47 WindSeeG vom 29.07.2017

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§ 47 WindSeeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 47 WindSeeG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 19 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Planfeststellungsverfahren


(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See bezieht,

2. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen,

3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetriebnahme als Grundlage für eine Entscheidung nach § 48 Absatz 3,

(Text alte Fassung)

4. die Unterlagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, und

(Text neue Fassung)

4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, und

5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen.

(2) 1 Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. 2 Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.

(3) 1 § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt. 2 Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 73 Nummer 1 sowie durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.

(4) 1 Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. 2 Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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