Die
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung vom
13. März 2011 (BGBl. I S. 511) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- den anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung oder".
- bb)
- Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 2 und 3" durch die Wörter „Nummer 3 und 4" ersetzt.
- 2.
- § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen."
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der Prüfungsbestandteile „Unternehmensstrategie", „Unternehmensführung", „Personalmanagement" und „Innovationsmanagement" wird eine Gesamtpunktzahl gebildet, aus der die Gesamtnote zu bilden ist."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
- 1.
- der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
- 2.
- der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
- 1.
- die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4,
- 2.
- die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben,
- 3.
- die Gesamtnote nach Absatz 2 Satz 2."
- 4.
- Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153