Artikel 4 - Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)

G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 10.11.2016, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 4 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 10. November 2016 BVerfSchG § 8b

In § 8b Absatz 8 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" ersetzt und wird das Wort „Justiz" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 DigiNetzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 DigiNetzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DigiNetzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 2 1. SÜGÄndG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt ...


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