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Artikel 9 - Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)

G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2473 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 10.11.2016, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 9 Änderung des Gesetzes zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 sowie zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994



Artikel 2 des Gesetzes zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992 sowie zu den Änderungen der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994 vom 20. August 1996 (BGBl. 1996 II S. 1306), das durch Artikel 231 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Artikel 2

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste, die die Konstitution und die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Konstitution ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Vollzugsordnung, die die weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste der Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihre Änderungen zu treffen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Vollzugsordnung für den Funkdienst, die die Konstitution und die Konvention gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Konstitution ergänzt, sowie Änderungen zu dieser Vollzugsordnung, die die weltweiten Funkkonferenzen der Internationalen Fernmeldeunion beschließen, in Kraft zu setzen und Regelungen über die Verkündung der Vollzugsordnungen sowie ihrer Änderungen zu treffen."