Das
Gerichtsvollzieherkostengesetz vom
19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen."
- b)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
- 1.
- der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
- 2.
- der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Einigung vorgenommen werden soll."
- 2.
- In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 werden nach der Angabe „Nummer 440" die Wörter „oder Nummer 441" eingefügt und werden die Wörter „Einholung jeder Auskunft" durch die Wörter „Erhebung von Daten bei jeder der in den §§ 755 und 802l der Zivilprozessordnung genannten Stellen" ersetzt.
- 3.
- Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 207 wird durch die folgenden Nummern 207 und 208 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
|
„207 | Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. | 16,00 €
|
208 | Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt: Die Gebühr 207 ermäßigt sich auf | 8,00 €".
|
-
- b)
- Nummer 440 wird durch die folgenden Nummern 440 bis 442 ersetzt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr
|
„440 | Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 2, § 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird. | 13,00 €
|
441 | Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 1 ZPO genannten Stellen Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird. | 5,00 €
|
442 | Übermittlung von Daten nach § 802l Abs. 4 ZPO | 5,00 €".
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-
- c)
- Nummer 604 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Gebührentatbestand wird die Angabe „205 bis 221" durch die Angabe „205 bis 207, 210 bis 221" ersetzt.
- bb)
- Der Anmerkung wird folgender Satz angefügt:
„Für einen nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache wird in dem in Nummer 208 genannten Fall eine Gebühr nicht erhoben."
- d)
- In Nummer 700 wird in Absatz 3 der Anmerkung die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.
- e)
- In Nummer 713 wird in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408