§ 7 - Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung (BGleiSV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2016 BGBl. I S. 2659 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 03.12.2016; FNA: 860-9-2-5 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Rechtliches Gehör


§ 7 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. 2Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. 3Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner keine Abhilfe schafft.

(2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungstermin mündlich erörtern.

(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann sie die Antragsgegnerin oder den Antragsgegner zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.


Text in der Fassung des Artikels 10 Teilhabestärkungsgesetz G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 7 BGleiSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 10 Teilhabestärkungsgesetz
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
aktuell vorher 25.05.2019Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
vom 21.05.2019 BGBl. I S. 738
aktuellvor 25.05.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 BGleiSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BGleiSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGleiSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BGleiSV Reisekosten (vom 25.05.2019)
... eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 10 TeilhStG Änderung der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
... worden ist, auch dieser oder diesem die Ablehnung in Textform mit." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
Artikel 2 BITVuaÄndV Änderung der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung
... der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten." 4. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der ...


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