Synopse aller Änderungen der BGleiSV am 25.05.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Mai 2019 durch Artikel 2 der BITVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BGleiSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BGleiSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2019 geltenden Fassung
BGleiSV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.05.2019 BGBl. I S. 738
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich und Ziel


(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und dem Träger öffentlicher Gewalt nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen.

(Text neue Fassung)

(2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes und der öffentlichen Stelle im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. 2 Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und des beteiligten Trägers öffentlicher Gewalt enthalten.



(1) 1 Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 16 Absatz 2 oder 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle gestellt werden. 2 Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle enthalten.

(2) 1 Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei zur Verfügung. 2 Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. 2 Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits dem Träger öffentlicher Gewalt übermittelt worden ist, auch diesem die Ablehnung in Textform mit. 3 Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen.



1 Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. 2 Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der öffentlichen Stelle übermittelt worden ist, auch dieser die Ablehnung in Textform mit. 3 Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen. 4 Ist die Schlichtungsstelle der Ansicht, dass eine andere Stelle Möglichkeiten der Abhilfe anbieten könnte, kann sie eine Verweisberatung anbieten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Rechtliches Gehör


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. 2 Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. 3 Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn der Träger öffentlicher Gewalt keine Abhilfe schafft.



(1) 1 Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. 2 Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. 3 Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn die öffentliche Stelle keine Abhilfe schafft.

(2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit ihnen unter freier Würdigung der Umstände mit dem Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungstermin mündlich erörtern.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Wenn die schlichtende Person eine weitere Aufklärung des Sachverhalts im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der §§ 12 und 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes für geboten hält, kann sie öffentliche Stellen zur Bereitstellung ergänzender Informationen und zur Gewährung von Akteneinsicht auffordern.

§ 8 Verfahren und Schlichtungsvorschlag


(1) 1 Die schlichtende Person bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. 2 Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. 3 Die schlichtende Person kann den Beteiligten den Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. 4 Sie kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach Abschnitt 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer sachkundiger Stellen vorschlagen. 5 Eine Hinzuziehung kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen.

(2) 1 Entscheiden sich die Beteiligten für eine Mediation, wird in der Regel die schlichtende Person als Mediatorin oder Mediator tätig. 2 Im Fall der Einigung der Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6 Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage beruht. 2 Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. 3 Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen.



(3) 1 Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage beruht. 2 Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. 3 Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen. 4 Gibt die öffentliche Stelle keine Stellungnahme ab, kann die schlichtende Person den Beteiligten allein auf Grund des Schlichtungsantrages einen Schlichtungsvorschlag nach Absatz 2 unterbreiten.

(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten den Schlichtungsvorschlag in Textform.

(5) 1 Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. 2 Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen.

(6) 1 Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags. 2 Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. 3 Die Annahme erfolgt durch Mitteilung in Textform an die Schlichtungsstelle. 4 Nach Ablauf der Frist schließt die Schlichtungsstelle das Verfahren ab.



§ 13 Reisekosten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. 2 Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson. 3 Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen. 4 Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen.



1 Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. 2 Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson. 3 Die Erforderlichkeit beurteilt die Schlichtungsstelle nach den Umständen des Einzelfalls. 4 Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen. 5 Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen.

§ 15 Information durch die Schlichtungsstelle


vorherige Änderung

(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine Internetseite, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 sowie klare und verständliche Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle, barrierefrei veröffentlicht werden.



(1) 1 Die Schlichtungsstelle unterhält eine barrierefreie Website, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 veröffentlicht werden. 2 Sie stellt klare und verständliche Informationen barrierefrei zur Verfügung, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle.

(2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform übermittelt.






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