(1) 1Jeder Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. 2Soweit dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, muss die zur Identifikation erforderliche Information nach Satz 1 auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.
(2) 1Jeder Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. 2Soweit dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. 3Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) 1Jeder Hersteller hat dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen beizufügen. 2Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.
(4) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Jeder Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammenzuarbeiten, die mit dem Produkt verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat.
§ 25 10. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021) ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Information trägt, ... dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder Information trägt, 2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2, dort genannte Kontaktdaten nicht, nicht richtig, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt, 4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Gebrauchsanleitung oder Sicherheitsinformation nicht, nicht richtig, nicht vollständig, ... Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 , auch in Verbindung mit § 8 Absatz 7, eine Information oder Unterlage nicht, nicht richtig, ...