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Abschnitt 2 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure

§ 5 Allgemeine Pflichten der Hersteller



(1) Jeder Hersteller hat sicherzustellen, dass von ihm in Verkehr gebrachte Produkte nach den Anforderungen des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU entworfen und hergestellt wurden.

(2) 1Jeder Hersteller muss die nach § 21 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach Maßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder durchführen lassen. 2Wurde mit dem angewendeten Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Produkt den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht, hat der Hersteller eine Erklärung nach § 13 auszustellen, diese dem Produkt beizufügen und die CE-Kennzeichnung nach § 14 anzubringen.

(3) Jeder Hersteller muss die technischen Unterlagen und eine Kopie der Erklärung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren.

(4) 1Jeder Hersteller hat durch geeignete Verfahren dafür zu sorgen, dass bei Serienfertigung stets die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt ist. 2Änderungen der Bauart des Produkts oder seiner Merkmale sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Produkts verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) 1Wenn es der Hersteller angesichts der mit dem von ihm in Verkehr gebrachten Produkt verbundenen Risiken als angemessen betrachtet, nimmt er zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher Stichproben vor und führt Prüfungen durch. 2Erforderlichenfalls führt er ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Produkte und der Rückrufe solcher Produkte. 3Er hält den Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden.

(6) 1Hat ein Hersteller Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung herzustellen, oder er hat das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. 2Sind mit dem Produkt Risiken verbunden, so hat der Hersteller außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen er das Produkt auf dem Markt bereitgestellt hat, darüber zu unterrichten und dabei die erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und zu den ergriffenen Maßnahmen, zu machen.


§ 6 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers



(1) 1Jeder Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Produkte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. 2Soweit dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, muss die zur Identifikation erforderliche Information nach Satz 1 auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(2) 1Jeder Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Produkt anzubringen. 2Soweit dies aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen angegeben werden. 3Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(3) 1Jeder Hersteller hat dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen beizufügen. 2Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.

(4) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen nach Maßgabe des Satzes 2 auf Papier oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Jeder Hersteller hat mit der zuständigen Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken zusammenzuarbeiten, die mit dem Produkt verbunden sind, das er in Verkehr gebracht hat.


§ 7 Bevollmächtigter des Herstellers



(1) Jeder Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

1.
die Bereithaltung einer Kopie der Erklärung nach § 13 und der technischen Unterlagen nach § 21,

2.
die Aushändigung der Informationen und Unterlagen an die zuständigen Behörden nach § 6 Absatz 4 und

3.
auf Verlangen der zuständigen Behörde die Zusammenarbeit mit dieser bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

(4) Die Pflichten nach § 5 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach § 5 Absatz 2 darf der Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen.


§ 8 Pflichten des Einführers



(1) Ein Einführer darf nur Produkte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) 1Ein Einführer darf ein Produkt erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat,

2.
der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,

3.
das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14 versehen ist,

4.
dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und

5.
der Hersteller die Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

2Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, hat der Einführer seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift entsprechend § 6 Absatz 2 auf dem Produkt anzubringen.

(3) 1Hat ein Einführer Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so hat der Einführer den Hersteller und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.

(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU nicht beeinträchtigen.

(5) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen des Produkts zehn Jahre lang eine Abschrift der Erklärung gemäß § 13 für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann.

(6) 1Der Einführer hat sicherzustellen, dass dem Produkt die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Maßgabe des Satzes 2 im Eignerhandbuch in deutscher Sprache beim Inverkehrbringen beigefügt sind. 2Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar und leicht verständlich sein.

(7) Im Übrigen gelten § 5 Absatz 5 und 6 und § 6 Absatz 4 entsprechend.


§ 9 Pflichten des Händlers



(1) Der Händler muss die Anforderungen dieser Verordnung mit gebührender Sorgfalt berücksichtigen, wenn er ein Produkt auf dem Markt bereitstellt.

(2) Bevor ein Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob

1.
das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 14 versehen ist,

2.
dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 3 und § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU beigefügt sind und

3.
der Hersteller seine Pflichten nach § 6 Absatz 1 und 2 und der Einführer seine Pflichten nach § 8 Absatz 2 Satz 2 erfüllt hat.

(3) 1Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht den Anforderungen nach § 3 und Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entspricht, darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. 2Ist mit dem Produkt ein Risiko verbunden, so hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer und die zuständigen Behörden darüber zu unterrichten.

(4) 1Hat ein Händler Grund zu der Annahme, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, muss er sicherstellen, dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung dieses Produkts mit den Anforderungen herzustellen oder dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2§ 5 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der Händler hat der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind.

(6) Im Übrigen gelten für den Händler die Pflichten nach § 6 Absatz 4 Satz 3 und § 8 Absatz 4 entsprechend.


§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller



Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er

1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder

2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.


§ 11 Pflichten der privaten Einführer



(1) 1Stellt ein Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen dieser Verordnung nicht sicher, so hat der private Einführer vor der erstmaligen Verwendung des Produkts sicherzustellen, dass dieses die Anforderungen des § 3 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU erfüllt. 2§ 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und § 6 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.

(2) Stellt der Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen nicht zur Verfügung, hat der private Einführer diese unter Inanspruchnahme angemessenen Sachverstands erstellen zu lassen.

(3) Der private Einführer hat sicherzustellen, dass Name und Anschrift der notifizierten Stelle, welche die Konformitätsbewertung des Produkts durchgeführt hat, auf dem Produkt angebracht sind.


§ 12 Angabe der Wirtschaftsakteure



(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.
von denen er ein Produkt bezogen hat und

2.
an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.

(3) 1Ein privater Einführer hat den zuständigen Behörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen, von denen er das Produkt bezogen hat. 2Ein privater Einführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Produkts aufzubewahren.