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§ 10 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 10 Einführer oder Händler als Hersteller



Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller, wenn er

1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder

2.
ein auf dem Markt befindliches Produkt so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

 
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