(1) Mit der EU-Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder, im Falle des Anhangs V der
Richtlinie 2013/53/EU, die dort genannte Person, dass die Erfüllung der Anforderungen, die in §
3 und §
4 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung und Anhang I der
Richtlinie 2013/53/EU genannt sind, nachgewiesen wurde.
(2) 1Die EU-Konformitätserklärung enthält
- 1.
- die Angabe des zum Nachweis im Sinne des Absatzes 1 verwendeten Moduls des Anhangs II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82) und
- 2.
- im Falle des Verfahrens nach Anhang V der Richtlinie 2013/53/EU die dort vorgesehenen Angaben.
2Sie ist auf dem neuesten Stand zu halten.
3Die EU-Konformitätserklärung ist nach dem Muster in Anhang IV der
Richtlinie 2013/53/EU und in deutscher Sprache auszustellen.
(3) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt deren Aussteller, der den Motor einbaut, die Verantwortung für die Konformität des Produkts.
(4) Die EU-Konformitätserklärung ist folgenden Produkten beizufügen, dem auf diese wenn Markt bereitgestellt oder erstmals verwendet werden:
- 1.
- Wasserfahrzeugen,
- 2.
- Bauteilen, wenn diese selbständig in Verkehr gebracht werden und
- 3.
- Antriebsmotoren.
(5)
1Die Erklärung des Herstellers eines unvollständigen Wasserfahrzeugs muss die in Anhang III der
Richtlinie 2013/53/EU genannten Angaben enthalten.
2Sie ist dem unvollständigen Wasserfahrzeug beizufügen und in deutscher Sprache auszustellen.
§ 4 10. ProdSV Freier Warenverkehr ... beabsichtigt ist. (2) Dieser Verordnung entsprechende Bauteile, die nach der in § 13 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug ... erfüllt. Die in Satz 1 genannte Person hat nach Maßgabe des § 13 zu erklären, dass der Motor, wenn er nach seinen Einbauvorschriften eingebaut wird, weiterhin ...
§ 8 10. ProdSV Pflichten des Einführers ... 14 versehen ist, 4. dem Produkt die erforderlichen Unterlagen gemäß § 13 und Anhang I Teil A Nummer 2.5, Teil B Nummer 4 und Teil C Nummer 2 der Richtlinie 2013/53/EU ... des Produkts zehn Jahre lang eine Abschrift der Erklärung gemäß § 13 für die zuständigen Behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf ...