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§ 12 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 12 Angabe der Wirtschaftsakteure



(1) Jeder Wirtschaftsakteur hat den zuständigen Behörden auf deren Verlangen die Wirtschaftsakteure zu benennen,

1.
von denen er ein Produkt bezogen hat und

2.
an die er ein Produkt abgegeben hat.

(2) Jeder nach Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass er die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts oder nach seiner Abgabe vorlegen kann.

(3) 1Ein privater Einführer hat den zuständigen Behörden auf Verlangen den Wirtschaftsakteur zu benennen, von denen er das Produkt bezogen hat. 2Ein privater Einführer hat die zur Erfüllung seiner Pflicht erforderlichen Informationen zehn Jahre nach Erhalt des Produkts aufzubewahren.

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Zitierungen von § 12 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 10. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 3 oder § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Unterlage, Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre ... dafür sorgt, dass eine dort genannte Unterlage vorgelegt werden kann, 4. entgegen § 12 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder 5. entgegen § 12 ... 3 Satz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder 5. entgegen § 12 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Information vorgelegt werden ...