§ 17 - Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder (10. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2016 BGBl. I S. 2668 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 05.12.2016; FNA: 8053-4-13-2 Sonstige Vorschriften
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§ 17 Abgasemissionen


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

Für die Bewertung der Abgasemissionen von in § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Produkten sind vom Hersteller folgende, in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren anwendbar:

1.
bei Prüfungen unter Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:

a)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C, D, E oder F,

b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung) oder

c)
Modul H (Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung),

2.
bei Prüfungen ohne Verwendung der harmonisierten Normen eines der folgenden Module:

a)
Modul B (EU-Baumusterprüfung) zusammen mit Modul C1,

b)
Modul G (Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung).

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Zitierungen von § 17 10. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 10. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 10. ProdSV Allgemeine Pflichten der Hersteller
... 21 erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und das nach Maßgabe der §§ 15 bis 18 und § 20 anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchführen oder ...
§ 15 10. ProdSV Konformitätsbewertungsverfahren
... Bevor der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringt, muss er eines der in den §§ 16 bis 18 genannten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen. (2) Hat der ...


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