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Abschnitt 2 - Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770, 2789 (Nr. 58); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.06.2017; FNA: 2129-56-4 Umweltschutz
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Abschnitt 2 Anforderungen an Abfallbeauftragte

§ 8 Zuverlässigkeit



(1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn die betroffene Person

1.
wegen Verletzung der Vorschriften

a)
des Strafrechts über Eigentums- und Vermögensdelikte, Urkundenfälschung, Insolvenzstraftaten, gemeingefährliche Delikte oder Umweltdelikte,

b)
des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,

c)
des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,

d)
des Gewerbe-, Arbeitsschutz-, Transport- oder Gefahrgutrechts oder

e)
des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden ist,

2.
wiederholt oder grob pflichtwidrig

a)
gegen Vorschriften nach Nummer 1 Buchstabe b bis e verstoßen hat oder

b)
seine Pflichten als Abfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter für Immissionsschutz oder Gewässerschutz, als Strahlenschutzbeauftragter oder als Störfallbeauftragter verletzt hat,

3.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat, oder

4.
sich nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, es sei denn, dass dadurch die Interessen des zur Bestellung Verpflichteten nicht gefährdet sind.


§ 9 Fachkunde



(1) Die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fachkunde ist gegeben, wenn der Abfallbeauftragte

1.
auf einem Fachgebiet, dem die Anlage, der Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle hinsichtlich der Anlagen- oder Verfahrenstechnik oder der Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,

a)
ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,

b)
eine kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder

c)
eine Qualifikation als Meister vorweisen kann,

2.
während einer einjährigen praktischen Tätigkeit Kenntnisse erworben hat über

a)
die Anlage, den Betrieb eines Besitzers im Sinne des § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, das Rücknahmesystem oder die Rücknahmestelle, für die der Abfallbeauftragte bestellt werden soll, oder über Anlagen, Betriebe oder Rücknahmesysteme, die im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Abfallbeauftragten vergleichbar sind,

b)
die Vermeidung und die Bewirtschaftung der in der Anlage, in dem Betrieb oder dem Rücknahmesystem anfallenden Abfälle und

c)
die hergestellten Erzeugnisse sowie

3.
an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden, teilgenommen hat.

(2) 1Der Abfallbeauftragte muss durch geeignete Fortbildung über den für seine Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. 2Dazu hat der zur Bestellung Verpflichtete sicherzustellen, dass der Abfallbeauftragte regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend Anlage 1 vermittelt werden, teilnimmt.

(3) 1Zum Nachweis der Fachkunde sind dem zur Bestellung Verpflichteten bei der Bestellung und wenn eine Überprüfung der Fachkunde aus anderen Gründen erforderlich ist, folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
ein Nachweis der beruflichen Qualifikation nach Absatz 1 Nummer 1,

2.
ein Nachweis über die einjährige praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und

3.
eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem zuletzt besuchten Lehrgang nach Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2.

2Der zur Bestellung Verpflichtete hat die Unterlagen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(4) 1Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. 2Unterlagen nach Satz 1 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. 3Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.


§ 10 Übergangsvorschriften



(1) 1Die Anforderungen des § 9 Absatz 1 gelten nicht für Abfallbeauftragte, die am 1. Juni 2017 bereits bestellt worden sind. 2Die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 2 ist spätestens am 1. Juni 2019 erstmals zu erfüllen.

(2) Abfallbeauftragte, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erstmals bestellt werden, haben die Pflicht zur Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 3 spätestens am 1. Juni 2019 zu erfüllen.


Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2) Lehrgangsinhalte



Die Lehrgänge sollen Kenntnisse vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben eines Abfallbeauftragten bei dem Anlagenbetreiber oder Besitzer nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, den der Abfallbeauftragte in für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsamen Angelegenheiten beraten soll, erforderlich sind. In diesem Rahmen sollen Grundkenntnisse in folgenden Bereichen vermittelt werden:

I. Kenntnisse des Abfallrechts und der Abfalltechnik

1.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere

a)
den Anwendungsbereich,

b)
die wichtigsten Begriffsbestimmungen,

c)
die Abfallhierarchie,

d)
die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfällen),

e)
die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote,

f)
die Überlassungspflichten,

g)
das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen,

h)
die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

i)
die Beauftragung Dritter,

j)
die Produktverantwortung,

k)
die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen,

l)
die abfallrechtliche Überwachung,

m)
die Register- und Nachweispflichten,

n)
das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen,

o)
die Kennzeichnung von Fahrzeugen,

p)
die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben,

q)
die Bußgeldvorschriften,

2.
die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen,

3.
die weiteren abfallrechtlichen Gesetze, insbesondere

a)
das Elektro- und Elektronikgerätegesetz,

b)
das Batteriegesetz und

c)
das Verpackungsgesetz,

4.
das Recht der Abfallverbringung,

5.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen EU-rechtlichen Grundlagen,

6.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen inter- und supranationalen Übereinkommen,

7.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen landesrechtlichen Grundlagen,

8.
das für die Abfallwirtschaft einschlägige kommunale Satzungsrecht,

9.
die für die Abfallwirtschaft einschlägigen Verwaltungsvorschriften, Vollzugshilfen (insbesondere der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall), technische Anleitungen, Merkblätter und Regeln (insbesondere zum Stand der Technik und zur besten verfügbaren Technik),

10.
das Verhältnis des Abfallrechts zu anderen Rechtsbereichen, insbesondere zum

a)
Baurecht,

b)
Immissionsschutzrecht,

c)
Chemikalienrecht,

d)
Wasserrecht,

e)
Bodenschutzrecht und

f)
Seuchen- und Hygienerecht,

11.
die Vorschriften der betrieblichen Haftung,

12.
die Vorschriften des Arbeitsschutzes,

13.
die betrieblichen Risiken und die einschlägigen Versicherungen,

14.
die Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht,

15.
Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,

16.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,

17.
anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und Beseitigung von Abfällen unter Berücksichtigung des Standes der Technik.

II. Kenntnisse über die Pflichten und Rechte des Abfallbeauftragten

1.
die Pflichten des Abfallbeauftragten, insbesondere

a)
die Kontrolle der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften,

b)
die Information der Betriebsangehörigen über Belange der Vermeidung und Bewirtschaftung von Abfällen,

c)
die Abgabe von Stellungnahmen zu Investitionsentscheidungen und Vorschläge zur Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren sowie zur Herstellung umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,

d)
die Erstellung eines jährlichen, schriftlichen Berichtes an den zur Bestellung Verpflichteten über die nach § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen,

e)
Optimierungspotenziale bei Abfällen: Reduzierung von Entsorgungskosten durch Methoden zur kostenoptimalen Abfallwirtschaft,

2.
die Rechte des Abfallbeauftragten, insbesondere

a)
das Vortragsrecht,

b)
das Benachteiligungsverbot und den Kündigungsschutz,

3.
das Verfahren zur Bestellung von Abfallbeauftragten.