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§ 4 - Mikrozensusgesetz (MZG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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§ 4 Auswahl der Stichprobe, Grundstichprobe



(1) 1Die Erhebungseinheiten werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt. 2Die Erhebungseinheiten werden durch mathematisch-statistische Verfahren bestimmt.

(2) 1Der Auswahlsatz beträgt 1 Prozent der Bevölkerung (Grundstichprobe). 2Die Grundstichprobe umfasst sowohl Haushalte nach § 3 Absatz 2 als auch Gemeinschaftsunterkünfte nach § 10 Absatz 2.



 

Zitierungen von § 4 MZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MZG Datenübermittlung
... Auswertung folgende Daten der Einwohner und Einwohnerinnen, die in den Auswahlbezirken nach § 4 Absatz 1 wohnen: 1. Vor- und Familienname, 2. Kalendermonat und Kalenderjahr ...