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§ 11 - Mikrozensusgesetz (MZG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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§ 11 Hilfsmerkmale



(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder,

2.
Kontaktdaten der Haushaltsmitglieder,

3.
Wohnanschrift,

4.
Lage der Wohnung im Gebäude,

5.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin,

6.
Name und Anschrift der Arbeitsstätten der Haushaltsmitglieder,

7.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(2) Hilfsmerkmale bei der Erhebung nach § 10 sind:

1.
Name der Gemeinschaftsunterkunft,

2.
Vor- und Familienname der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

3.
Kontaktdaten der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft,

4.
Vor- und Familienname einer von der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft benannten Ansprechperson,

5.
Kontaktdaten der Ansprechperson,

6.
Vor- und Familiennamen der Personen, über die die Auskunft erteilt wird,

7.
Anschrift des Gebäudes,

8.
Baualtersgruppe des Gebäudes.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 dürfen nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.



 

Zitierungen von § 11 MZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MZG Auskunftspflicht
... 1 und 3 sowie § 8 Absatz 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 und 7 alle volljährigen Haushaltsmitglieder und alle einen eigenen ... nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 5 sind die Wohnungsinhaber oder Wohnungsinhaberinnen auskunftspflichtig, ... § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und 2. Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 5. Diese Angaben sind den Erhebungsbeauftragten ... 1 Nummer 5, Absatz 2 und 5, § 8 Absatz 2 sowie § 9 und zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 und 5 sind freiwillig. Die Erhebungseinheiten ...
§ 14 MZG Trennung und Löschung von Angaben
... Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind von den Angaben zu den Erhebungsmerkmalen, unverzüglich nachdem die ... abgeschlossen ist, zu trennen. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 11 sind gesondert aufzubewahren. (2) Mit Einwilligung der Betroffenen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)
Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
§ 9 RegZensErpG Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 und dem Mikrozensus für Zwecke europäischer Bevölkerungsstatistiken einschließlich Zensus
... cc, ee und ff sowie Nummer 7 Buchstabe a bis c und Nummer 8 des Mikrozensusgesetzes, 2. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Mikrozensusgesetzes . Die Daten zu den Merkmalen nach Nummer 2 sind frühestmöglich, ...