(1)
1Die Länder teilen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. Dezember jeden Kalenderjahres die Überwachungsergebnisse für das vorangegangene Schuljahr nach Artikel 8 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 mit und übermitteln die Monitoringberichte nach Artikel 9 Absatz 3 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/40.
2Die Länder übersenden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 15. September des Kalenderjahres, das auf das betreffende Schuljahr folgt, die Kontrollberichte nach Artikel 9 Absatz 4 der
Delegierten Verordnung (EU) 2017/40.
(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Bewertungsbericht nach Artikel 8 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 bis zum 1. Februar des Kalenderjahres, das auf das Ende des Berichtszeitraumes folgt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880