(1)
1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Fristen festzulegen, innerhalb derer die Mitteilungen nach
§ 3 Absatz 1 und 3, die Übermittlung nach
§ 3 Absatz 2 und die Bekanntgaben nach
§ 4 Absatz 2, 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 vorzunehmen sind.
2Bei den Fristen zur Mitteilung nach
§ 3 Absatz 1 handelt es sich um Ausschlussfristen.
3Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist.
4Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach
§ 3 und die Verteilung der Unionsbeihilfen nach
§ 4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 26.05.2017 BGBl. I S. 1288; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4727
G. v. 11.12.2020 BGBl. I S. 2880