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§ 21a - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 21a Anwendung der Notfallverfahren



(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,

1.
wenn die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Geräte erlassen hat, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, und

2.
in Bezug auf Geräte, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.





 

Frühere Fassungen von § 21a EMVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
vom 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21a EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21a EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21c EMVG Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt (vom 24.07.2026)
... Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind. (2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU und der Richtlinie 2014/53/EU durch die Richtlinie (EU) 2024/2749 im Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und im Funkanlagengesetz in Bezug auf Notfallverfahren bei einem Binnenmarkt-Notfall
G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
Artikel 1 FuAnlRLUG Änderung des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes
... zu Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Notfallverfahren § 21a Anwendung der Notfallverfahren § 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus ... folgende Abschnitt 4a eingefügt: „Abschnitt 4a Notfallverfahren § 21a Anwendung der Notfallverfahren (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur ... Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind. (2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt ...