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Abschnitt 4a - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 214
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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Abschnitt 4a Notfallverfahren

§ 21a Anwendung der Notfallverfahren



(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur Anwendung,

1.
wenn die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 in Bezug auf Geräte erlassen hat, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, und

2.
in Bezug auf Geräte, die nach Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/2747 als krisenrelevante Waren eingestuft wurden.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für die im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Nummer 1 festgelegte Dauer des Notfallmodus für den Binnenmarkt, der nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert wurde.




§ 21b Konformitätsvermutung im Notfallmodus für den Binnenmarkt



(1) 1Bei Geräten, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 40b Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass das Gerät insoweit mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmt. 2Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf die Konformitätsvermutung nach Satz 1 nicht mehr berufen. 3Die Konformitätsvermutung nach § 16 bleibt unberührt.

(2) Geräte, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Geräte eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen.

(3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Europäische Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten.




§ 21c Vorrangigkeit von Marktüberwachungstätigkeiten im Notfallmodus für den Binnenmarkt



(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Geräten durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 21a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.

(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.