§ 13 GFABPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | § 14 GFABPrV n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 78 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) § 13 Ausbildereignung | (Text neue Fassung)§ 14 Ausbildereignung |
Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben. | Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben. Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen. |