Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§
7 und
10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.
§ 14 OrdenG Vertrieb ... gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8 , 9) überlassen werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, ... zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises ...