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§ 14 - Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG k.a.Abk.)

G. v. 26.07.1957 BGBl. I S. 844; zuletzt geändert durch Artikel 14 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1132-1 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
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§ 14 Vertrieb



(1) Orden und Ehrenzeichen - auch in verkleinerter Form - und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.

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Zitierungen von § 14 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 OrdenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OrdenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 OrdenG Ordnungswidrigkeiten
...  (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer 1. entgegen § 14 Abs. 1 Orden, Ehrenzeichen oder dazugehörige Bänder einer Privatperson ...
 
Zitat in folgenden Normen

1. DV Niederlassungsfreiheit EWG
V. v. 14.05.1971 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 21.05.1976 BGBl. I S. 1249
§ 2 1. NLFreihDV
...  3. den Vertrieb von Orden, Ehrenzeichen und Ordensbändern (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957, Bundesgesetzbl. I ...