Die
Milcherzeugnisverordnung vom
15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel
17 des Gesetzes vom
25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1b wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 werden die Nummer 1 und die Nummernbezeichnung „2." gestrichen.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird das letzte Komma durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
- d)
- Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 brauchen bei ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, gezuckerten Kondensmilcherzeugnissen und Trockenmilcherzeugnissen mit einem Stückgewicht von weniger als 20 Gramm, die in einer Sammelpackung in den Verkehr gebracht werden, die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, 4 und 5 nur auf der Sammelpackung angebracht zu werden."
- 3.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „vorsätzlich oder fahrlässig" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1" durch die Wörter „§ 60 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des §
60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
2 Absatz 5 ein dort genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt."
- d)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „in Verbindung mit Abs. 2" wird die Angabe „Satz 1" gestrichen.
- bb)
- Die Angabe „Abs. 2a," wird durch das Wort „Absatz" ersetzt.
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 4" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 6" ersetzt.
- 4.
- In der Gruppe XII der Anlage 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben.
- 5.
- In Anlage 3 werden die Nummern IV bis VI aufgehoben.
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich
V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227