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Artikel 2 - Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (1. BKrFQVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2016 FeV § 10, Anlage 9

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die laufende Nummer 9 wie folgt geändert:

aa)
In der Spalte „Mindestalter" wird in Buchstabe e der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:

„f)
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste."

bb)
In der Spalte „Auflagen" wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur

2.1
bei Fahrten im Inland,

2.2
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und

2.3
bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei Fahrten ohne Fahrgäste,

Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e" durch die Wörter „Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f" ersetzt.

2.
In Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird die laufende Nummer 17 wie folgt gefasst:

„17187Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Be-
rufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder „Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich aner-
kannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbe-
förderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet
und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abge-
schlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet
hat."




 

Zitierungen von Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 1. BKrFQVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BKrFQVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
§ 10 FeV Mindestalter (vom 02.08.2021)
... sein. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Nr. 1 b) V. v. 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) wurde sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920) geändert worden ist, wird wie folgt ...