Artikel 6 - Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (KWKStrRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 HkRNDV § 2, § 6, § 8, § 21, § 27

Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 7 werden die Wörter „oder eine nach § 4 der Herkunftsnachweisverordnung mit dem Betrieb des Registers beliehene juristische Person" gestrichen.

2.
In § 6 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 3 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 2 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter „§ 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

4.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

5.
In § 27 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter „§ 5 der Herkunftsnachweisverordnung" durch die Wörter „§ 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 KWKStrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKStrRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 126 SchriftVG Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
... vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...


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