Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend §
28 des
Zwölften Buches in Verbindung mit dem
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§
28a und
40 des
Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des
Zwölften Buches in Verbindung mit dem
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach §
28 des
Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§
28a und
40 des
Zwölften Buches ergibt."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
- monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- 2.
- monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen."
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro" durch die Wörter „monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2" ersetzt.
- d)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- 2.
- § 23 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt;".
- 3.
- In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich" durch die Wörter „der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag" ersetzt.
- 4.
- § 65 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „156" durch die Angabe „170" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 wird die Angabe „140" durch die Angabe „159" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „83" durch die Angabe „86" ersetzt.
- d)
- In Nummer 4 wird die Angabe „106" durch die Angabe „125" ersetzt.
- e)
- In Nummer 5 wird die Angabe „137" durch die Angabe „158" ersetzt.
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387