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§ 1 - Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 29.12.2016; FNA: 941-4 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 29.12.2016; FNA: 941-4 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
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§ 1
(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.
(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit.
Text in der Fassung des Artikels 7 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 1 WaStrAbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 7 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 WaStrAbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WaStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaStrAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 7 InfraStZuG Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes
... vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die ...
Artikel 10 InfraStZuG Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
... § 8 Absatz 1 Satz 7 und § 18 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes, § 1 Absatz 3 des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes . Satz 1 gilt entsprechend für Vorhaben nach § 1 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes ...
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