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Artikel 7 - Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfraStZuG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes


Artikel 7 ändert mWv. 29. Juli 2026 WaStrAbG § 1, § 4, § 5, § 6

Das Bundeswasserstraßenausbaugesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3224) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 1 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit."

2.
In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 und § 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt.