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Änderung § 1 WaStrAbG vom 29.07.2026
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| § 1 WaStrAbG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 1 WaStrAbG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist. (2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Die Umsetzung von Vorhaben, die im Bedarfsplan laufend und fest disponiert sind oder für die der Bedarfsplan einen Vordringlichen Bedarf feststellt, liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12353/al242254-0.htm
