§ 4
1Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12353/a202730.htm