§ 4 - Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)

§ 4


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. 2Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.


Text in der Fassung des Artikels 7 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 4 WaStrAbG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2026Artikel 7 Infrastruktur-Zukunftsgesetz
vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 WaStrAbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WaStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStrAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 7 InfraStZuG Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes
... öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit." 2. In § 4 Satz 1 , § 5 Absatz 1 und § 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr ...


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