Tools:
Update via:
§ 5 - Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)
Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3224 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Geltung ab 29.12.2016; FNA: 941-4 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
| |
Geltung ab 29.12.2016; FNA: 941-4 Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen
| |
§ 5
(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 7 Infrastruktur-Zukunftsgesetz G. v. 22. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 m.W.v. 29. Juli 2026
Anzeige
Frühere Fassungen von § 5 WaStrAbG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 7 Infrastruktur-Zukunftsgesetz vom 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 WaStrAbG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WaStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WaStrAbG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Infrastruktur-Zukunftsgesetz
G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
Artikel 7 InfraStZuG Änderung des Bundeswasserstraßenausbaugesetzes
... Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit." 2. In § 4 Satz 1, § 5 Absatz 1 und § 6 wird jeweils die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12353/a202731.htm
