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Änderung § 6 WaStrAbG vom 29.07.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 WaStrAbG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 6 WaStrAbG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 224
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

 

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