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§ 6 - Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)

§ 6



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

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