Änderung § 153 SGB IX vom 22.01.2026

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§ 153 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.01.2026 geltenden Fassung
§ 153 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 22.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
(Textabschnitt unverändert)

§ 153 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Gestaltung der Ausweise, ihre Gültigkeit und das Verwaltungsverfahren zu erlassen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

1. das Format,
die Gestaltung und die Gültigkeit der Ausweise nach § 152 Absatz 5,

2. das Format, die Ausstellung, die Gestaltung
und die Gültigkeit von Ausweisen für Menschen mit Behinderungen nach dem gemeinsamen einheitlichen Muster der Europäischen Union,

3.
das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie

4. die Anerkennung der Ausweise nach Nummer 2, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind.


(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.






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