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§ 153 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 153 Verordnungsermächtigung



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über

1.
das Format, die Gestaltung und die Gültigkeit der Ausweise nach § 152 Absatz 5,

2.
das Format, die Ausstellung, die Gestaltung und die Gültigkeit von Ausweisen für Menschen mit Behinderungen nach dem gemeinsamen einheitlichen Muster der Europäischen Union,

3.
das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie

4.
die Anerkennung der Ausweise nach Nummer 2, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind.



 
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Frühere Fassungen von § 153 SGB IX

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.01.2026Artikel 13 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
vom 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 153 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 153 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 237 SGB IX Verordnungsermächtigungen
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung auf Grund des § 153 Absatz 1 nähere Vorschriften über die Gestaltung der Wertmarken, ihre Verbindung mit dem ...
§ 241 SGB IX Übergangsregelung (vom 01.01.2025)
... zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. (5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
V. v. 29.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 228
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 1 InklArbFG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 153 folgende Angabe eingefügt: „§ 153a Sachverständigenbeirat, ... die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt. 5. Nach § 153 wird folgender § 153a eingefügt: „§ 153a ...

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 13 2. BRSG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 153 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Bundesregierung wird ...