Das
Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28a wie folgt gefasst:
„§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe".
- 2.
- § 28 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
- 3.
- Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
- 4.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden."
- 4.
- § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
- a)
- Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- b)
- Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- c)
- Hilfen zur Hochschulbildung,
- d)
- Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,".
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
- a)
- Leistungen für Wohnraum,
- b)
- Assistenzleistungen,
- c)
- heilpädagogische Leistungen,
- d)
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- e)
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- f)
- Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- g)
- Leistungen zur Mobilität,
- h)
- Hilfsmittel,".
- 5.
- In § 35 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Vereinigungen," die Wörter „gemeinsame Servicestellen," gestrichen.
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen ... Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, wird die Angabe „13" durch die Angabe „19" ...