§ 92 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 92 Erfolge bei Festivals und Preise


§ 92 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen wird wie folgt berücksichtigt:

1.
Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Referenzpunkten,

2.
Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis oder dem Kurzfilmpreis der Filmförderungsanstalt mit jeweils fünf Referenzpunkten.

(2) 1Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 1 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. 2Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. 3Die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 92 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 92 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme nach den §§ 91 bis 99, 5. im Rahmen der Referenzförderung für Verleihunternehmen nach den ...
§ 18 FFG Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstands
... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99 und nach den §§ 127 bis 133 entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher ... gegen Entscheidungen des Vorstands im Rahmen der Referenzförderung nach den §§ 73 bis 99, nach den §§ 127 bis 133 und nach den §§ 138 bis 144, die auf einer ...
§ 44 FFG Förderfähigkeit von internationalen Koproduktionen und Kofinanzierungen (vom 01.01.2024)
... gilt entsprechend. Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen. (4) Die ...
§ 45 FFG Fördervoraussetzungen bei internationalen Kofinanzierungen
... verbürgt ist. (2) Eine Referenzförderung nach den §§ 73 bis 90, 91 bis 99 und 127 bis 133 ist ausgeschlossen, wenn es sich bei dem Referenzfilm oder bei dem neuen ...
§ 94 FFG Antrag
... bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 92 Absatz 2 Satz 1 abläuft. Anträge, die nach dem 31. Januar des der Auszeichnung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... Angabe „63" die Angabe „59a" und ein Komma eingefügt. 31. In § 92 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Wirtschaftsfilmpreis" das Komma und die Wörter „dem ...


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