Änderung § 1 StromBGebV vom 08.05.2021

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§ 1 StromBGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2021 geltenden Fassung
§ 1 StromBGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.04.2021 BGBl. I S. 858
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren- und Auslagenerhebung


(Text alte Fassung)

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

(Text neue Fassung)

1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage. 2 Daneben werden Auslagen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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